Liebe Schwanheiderinnen und Schwanheider, liebe Zweedorferinnen und Zweedorfer,
der Herbst ist da, der Winter steht vor der Tür – passend dazu stellen wir Euch in der Reihe „Dorfregeln“ die Straßenreinigungssatzung vor. Sie betrifft fast jeden Haushalt in Schwanheide und Zweedorf.
Worum geht es?
Die Gemeinde ist für die Reinigung ihrer Straßen zuständig, hat diese Pflicht aber für Gehwege, Radwege und Rinnsteine auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Satzung legt fest, was genau zu tun ist – im Sommer wie im Winter.
Das Wichtigste in Kürze
Wer ist zuständig?
Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke (bei Erbbaurecht oder Nießbrauch die jeweils Berechtigten).
Wer es selbst nicht schafft, muss jemanden damit beauftragen.
Was gehört zur Reinigung? (§§ 2 und 3)
Zu reinigen sind Gehwege, Radwege, Rinnsteine und die übrigen Flächen zwischen Grundstück und Fahrbahn – auch ein begehbarer Seitenstreifen gilt als Gehweg.
Dazu gehört das Beseitigen von Abfall, Laub und Hundekot, das Entfernen von Wildkräutern, wenn sie Wege einengen oder den Belag schädigen, das Mähen der Grasflächen und das Entfernen von Wildtrieben an Straßenbäumen bis 2 m Höhe.
Keine Unkrautvernichtungsmittel: Herbizide und andere chemische Mittel sind im Straßenrandbereich verboten.
Wann? Gereinigt sein muss jeweils bis samstags 20 Uhr und vor gesetzlichen Feiertagen bis 20 Uhr – im Übrigen je nach Verschmutzung.
Kehricht darf nicht auf der Straße abgelagert werden; Autowracks und nicht mehr fahrbereite Krafträder oder Mopeds dürfen dort nicht abgestellt werden.
Schnee und Glätte (§ 4)
Gehwege sind in der für Fußgänger nötigen Breite von Schnee freizuhalten – auch an Kreuzungen und Einmündungen.
Zeiten: Zwischen 8 und 20 Uhr unverzüglich nach dem Schneefall bzw. sobald Glätte entsteht. Was nach 20 Uhr fällt oder entsteht, muss bis 8 Uhr am nächsten Morgen beseitigt sein.
Kein Salz: Gestreut wird nur mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt; auftauende Mittel sind nicht erlaubt.
Bushaltestellen auf dem Gehweg sind bis zur Bordsteinkante freizuräumen, damit man sicher ein- und aussteigen kann.
Schnee wird am fahrbahnseitigen Rand des Gehwegs gelagert. Rinnsteine, Gullys und Hydranten bleiben frei; Schnee vom eigenen Grundstück darf nicht auf die Straße geschoben werden.
Besondere Verschmutzungen (§ 5)
Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verschmutzt, muss das sofort und ohne Aufforderung beseitigen. Sonst kann die Gemeinde dies auf Kosten des Verursachers erledigen lassen. Verstöße gegen die Satzung können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gültigkeit und Änderungen
Beschluss der Gemeindevertretung: 18.09.2001
Bekannt gemacht: 06.12.2001 · In Kraft: am Tag nach der Bekanntmachung
Änderungssatzungen: keine
Original zum Nachlesen
Hier findet Ihr das Original als PDF – genau so, wie es auf der Homepage des Amtes Boizenburg-Land veröffentlicht ist:
Alle Satzungen der Gemeinde Schwanheide im Überblick: Ortsrecht Schwanheide beim Amt Boizenburg-Land
Diese Zusammenfassung soll Euch die Orientierung erleichtern. Rechtlich verbindlich ist allein der Wortlaut der Satzung.
Beste Grüße
Martin von Holten