Liebe Schwanheiderinnen und Schwanheider, liebe Zweedorferinnen und Zweedorfer,
in der Reihe „Dorfregeln“ geht es heute um ein Thema, das viele Haushalte betrifft: die Hundesteuer. Die Satzung stammt aus dem Jahr 2001 und wurde inzwischen fünfmal geändert – zuletzt im Frühjahr 2026 bei den Steuersätzen. Hier das, was heute gilt.
Worum geht es?
Wer im Gemeindegebiet einen Hund hält, der älter als vier Monate ist, zahlt Hundesteuer. Steuerpflichtig ist der Halter, also wer den Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat – auch zur Pflege oder auf Probe. Halten mehrere Personen in einem Haushalt Hunde, gelten sie als gemeinsam gehalten.
Das Wichtigste in Kürze
So viel kostet es im Jahr (§ 5, Stand ab 01.05.2026)
1. Hund: 45 €
2. Hund: 70 €
3. und jeder weitere Hund: 100 €
Gefährliche Hunde (nach der Hundehalterverordnung M-V): 500 € für den ersten, 600 € für jeden weiteren
Beginnt oder endet die Hundehaltung im Laufe des Jahres, wird nur der entsprechende Teil berechnet.
An- und Abmelden (§§ 4 und 12)
Einen neuen Hund – oder einen Welpen, der vier Monate alt wird – innerhalb von 14 Tagen beim Amt Boizenburg-Land anmelden.
Ebenso innerhalb von 14 Tagen abmelden, wenn der Hund abgegeben wird oder stirbt; bei Abgabe Name und Anschrift des neuen Halters angeben.
Wichtig: Wer die Abmeldung vergisst, zahlt bis zu dem Monat weiter, in dem die Abmeldung eingeht.
Steuermarken gibt es in Schwanheide nicht.
Wann wird gezahlt? (§ 11)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist jeweils zum 1. Juli fällig. Der Bescheid gilt weiter, bis ein neuer ergeht – ein neuer Bescheid kommt nur, wenn sich etwas ändert, etwa der Steuersatz.
Wer zahlt weniger oder nichts? (§§ 6 bis 9)
Steuerfrei auf Antrag: Blindenhunde und Assistenzhunde für hilfsbedürftige Menschen, Diensthunde, Rettungshunde anerkannter Organisationen, Herdenschutzhunde und Hunde von Berufsjägern.
Hunde aus dem Tierheim oder von einem Tierschutzverein sind auf Antrag für ein Jahr ab Antragstellung steuerfrei.
Halber Steuersatz auf Antrag z. B. für Wachhunde auf Gehöften oder abgelegenen Gebäuden (über 300 m bis zum nächsten bewohnten Haus) und für geprüfte Jagdhunde.
Für gefährliche Hunde gibt es keine Befreiung oder Ermäßigung. Für Züchter und Hundehändler gelten Sonderregeln.
Gültigkeit und Änderungen
Ursprüngliche Satzung: beschlossen 03.07.2001, bekannt gemacht 13.12.2001, in Kraft seit 01.01.2002
1. Änderung (2005): Fälligkeit zum 1. Juli, Bescheid gilt fort – in Kraft seit 01.01.2006
2. Änderung (2010): neue Steuersätze, Tierheimhunde für ein Jahr steuerfrei – in Kraft seit 01.01.2011
3. Änderung (2015): neue Steuersätze, Steuerpflicht endet erst mit der Abmeldung – in Kraft seit 01.01.2016
4. Änderung (2016): Neufassung der Regeln zur Fälligkeit – in Kraft seit Ende Juni 2016
5. Änderung (2026): heutige Steuersätze – beschlossen 23.04.2026, bekannt gemacht 20.05.2026, in Kraft seit 01.05.2026
Original zum Nachlesen
Hier findet Ihr die Satzung und alle Änderungssatzungen als PDF – genau so, wie sie auf der Homepage des Amtes Boizenburg-Land veröffentlicht sind:
Alle Satzungen der Gemeinde Schwanheide im Überblick: Ortsrecht Schwanheide beim Amt Boizenburg-Land
Diese Zusammenfassung soll Euch die Orientierung erleichtern. Rechtlich verbindlich ist allein der Wortlaut der Satzung.
Beste Grüße
Martin von Holten