Liebe Schwanheiderinnen und Schwanheider, liebe Zweedorferinnen und Zweedorfer,
in der Reihe „Dorfregeln“ geht es heute um unseren Friedhof. Er ist ein Ort der Ruhe und Erinnerung – damit das so bleibt, gibt es die Friedhofssatzung. Die Gebühren stellen wir Euch in einem eigenen Beitrag vor.
Worum geht es?
Der Friedhof gehört der Gemeinde Schwanheide, die ihn auch verwaltet. Die Satzung regelt Grabarten, Ruhezeiten, Grabpflege, Grabmale und das Verhalten auf dem Friedhof.
Das Wichtigste in Kürze
Grabarten und Ruhezeit (§§ 10 bis 15)
Ruhezeit: 25 Jahre für Sarg- und Urnenbestattungen.
Erdwahlgrab: als Einzelgrab (2,70 × 1,30 m) oder Doppelgrab (2,70 × 2,70 m); in einem belegten Erdwahlgrab kann je Grabbreite zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
Urnenwahlgrab: auf dem Urnenfeld, 1,40 × 1,40 m, für bis zu zwei Urnen.
Anonymes Rasengrab für Sarg oder Urne: nicht gekennzeichnet, die Fläche wird von der Gemeinde eingesät und gepflegt; eigene Bepflanzung ist dort nicht erlaubt.
Das Nutzungsrecht wird mit einer Graburkunde verliehen und kann gegen Gebühr verlängert werden. Am besten legt man schon beim Erwerb fest, wer das Nutzungsrecht später übernimmt. Umzüge und Wechsel des Nutzungsberechtigten bitte schriftlich mitteilen.
Bestattungen (§§ 7 und 9)
Bestattungen werden bei der Friedhofsverwaltung angemeldet; Ort und Zeit werden mit den Angehörigen abgestimmt, in der Regel an Werktagen. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber übernimmt das Bestattungsunternehmen.
Grabpflege (§§ 19 und 20)
Jedes Grab muss spätestens drei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und bis zum Ende des Nutzungsrechts gepflegt werden – selbst oder durch einen zugelassenen Gärtner.
Pflanzen dürfen höchstens 1,20 m hoch sein und die Nachbargräber nicht stören; Grabhügel höchstens 0,20 m.
Verwelkte Blumen und Kränze entfernen. Kunststoff wie Töpfe, Grablichter oder Folien nach Gebrauch mitnehmen oder in die bereitgestellten Behälter trennen.
Wird ein Grab vernachlässigt, fordert die Gemeinde zur Pflege auf. Passiert nichts, kann sie das Grab auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen und das Nutzungsrecht entziehen.
Grabmale (§§ 16 bis 18)
Für jedes Grabmal und jede Einfassung ist vorher die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung nötig – mit Zeichnung, Material und Angaben zur Fundamentierung.
Je Grabstätte ist ein stehendes Grabmal erlaubt, dazu je Grabbreite ein liegendes. Nicht erlaubt sind u. a. Terrazzo, gegossene Zementeinfassungen und Ölfarbe auf Stein.
Grabmale müssen dauerhaft standsicher sein; für Schäden durch umstürzende Steine haften die Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind Grabmal und Fundament innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
Verhalten auf dem Friedhof (§ 5)
Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Bitte verhaltet Euch ruhig und der Würde des Ortes entsprechend; Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung Erwachsener.
Nicht erlaubt sind u. a. das Mitbringen von Tieren, Lärmen und Spielen, das Befahren der Wege ohne Genehmigung und das Ablagern von Abfällen, alten Grabsteinen oder Einfassungen außerhalb der vorgesehenen Plätze. Wasser bitte nur zur Grabpflege entnehmen.
Steinmetze, Gärtner und Bestatter brauchen für Arbeiten auf dem Friedhof eine Genehmigung.
Gültigkeit und Änderungen
Beschluss der Gemeindevertretung: 22.08.2011
Bekannt gemacht: 28.12.2011 · In Kraft: seit 01.01.2012; ersetzt die Friedhofssatzung von 1995
Änderungssatzungen: keine
Original zum Nachlesen
Hier findet Ihr das Original als PDF – genau so, wie es auf der Homepage des Amtes Boizenburg-Land veröffentlicht ist:
Alle Satzungen der Gemeinde Schwanheide im Überblick: Ortsrecht Schwanheide beim Amt Boizenburg-Land
Diese Zusammenfassung soll Euch die Orientierung erleichtern. Rechtlich verbindlich ist allein der Wortlaut der Satzung.
Beste Grüße
Martin von Holten