Unsere Hauptsatzung | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Die Hauptsatzung ist die Grundordnung unserer Gemeinde: Sie regelt Wappen und Ortsteile, Eure Mitwirkungsrechte, die Arbeit von Gemeindevertretung und Ausschüssen, die Befugnisse des Bürgermeisters und wo amtliche Bekanntmachungen erscheinen.

Unsere Hauptsatzung

Liebe Schwanheiderinnen und Schwanheider, liebe Zweedorferinnen und Zweedorfer,

mit der Reihe „Dorfregeln“ stellen wir Euch nach und nach die Satzungen und Ordnungen unserer Gemeinde vor – kurz zusammengefasst und mit dem Original zum Nachlesen. Den Anfang macht die Hauptsatzung, denn sie ist so etwas wie die Grundordnung von Schwanheide und Zweedorf.

Worum geht es?

Jede Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern muss nach der Kommunalverfassung eine Hauptsatzung haben. Sie legt fest, wie die Gemeinde organisiert ist, welche Rechte Ihr als Einwohnerinnen und Einwohner habt, wie Gemeindevertretung, Ausschüsse und Bürgermeister zusammenarbeiten und wie Beschlüsse und Satzungen öffentlich bekannt gemacht werden.

Das Wesentliche

Wappen, Flagge und Ortsteile (§§ 1 und 2)

  • Wappen: In Rot über zwei schräg gekreuzten goldenen Heidekrautzweigen mit silbernen Blüten ein flugbereiter, goldbewehrter silberner Schwan.

  • Flagge: rot-weiß-rot-weiß-rot quer gestreift, in der Mitte die Figuren des Wappens. Dazu führt die Gemeinde ein Dienstsiegel mit dem Wappen.

  • Ortsteile: Schwanheide und Zweedorf. Ortsteilvertretungen gibt es nicht – die Gemeindevertretung vertritt beide Ortsteile gemeinsam.

Eure Rechte als Einwohnerinnen und Einwohner (§ 3)

  • Der Bürgermeister kann Einwohnerversammlungen einberufen – für die ganze Gemeinde oder nur für einen Ortsteil. Anregungen daraus sollen in angemessener Frist in der Gemeindevertretung beraten werden.

  • Bei wichtigen Planungen und Vorhaben (auch von Zweckverbänden oder privaten Dritten) sollt Ihr möglichst frühzeitig über Grundlagen, Ziele, Auswirkungen und Finanzierung informiert werden.

  • Einwohnerfragestunde: In jeder öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Fragestunde von bis zu 30 Minuten vorgesehen. Alle ab 14 Jahren können Fragen stellen und Vorschläge machen – nur nicht zu den Tagesordnungspunkten der laufenden Sitzung.

  • Der Bürgermeister berichtet im öffentlichen Teil jeder Sitzung über wichtige Gemeindeangelegenheiten.

Gemeindevertretung (§ 4)

  • Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Nicht öffentlich beraten wird grundsätzlich nur bei einzelnen Personalangelegenheiten, Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner, Grundstücksgeschäften und der Vergabe von Aufträgen.

  • Anfragen von Gemeindevertretern sollen 10 Arbeitstage vor der Sitzung eingereicht und spätestens 14 Arbeitstage danach schriftlich beantwortet werden.

Ausschüsse (§ 5)

  • Hauptausschuss: fünf Mitglieder der Gemeindevertretung einschließlich des Bürgermeisters als Vorsitzendem. Er koordiniert die Ausschussarbeit, bereitet Haushaltsentscheidungen vor, begleitet die Haushaltsführung und übernimmt zugleich die Aufgaben des Finanzausschusses.

  • Kulturausschuss: drei Mitglieder der Gemeindevertretung und zwei sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner. Themen: Kultureinrichtungen, Kultur- und Sportförderung, Jugend, Soziales und Fremdenverkehr.

  • Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Die Rechnungsprüfung übernimmt der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Boizenburg-Land.

Was der Bürgermeister allein entscheiden darf (§ 6)

Damit nicht jede Kleinigkeit auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung muss, darf der Bürgermeister unterhalb bestimmter Wertgrenzen selbst entscheiden – die Gemeindevertretung wird darüber laufend informiert. Die wichtigsten Grenzen (Bruttobeträge):

  • Verträge über einmalige Leistungen bis 5.000 €, wiederkehrende Leistungen bis 500 € im Monat.

  • Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 5.000 € je Geschäftsvorfall.

  • Vergabeverfahren: Bauleistungen bis 10.000 €, Liefer- und Dienstleistungen bis 5.000 €.

  • Annahme von Spenden und Schenkungen bis 99,99 €.

  • Bauangelegenheiten: gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB bei Vorhaben von untergeordneter Bedeutung (zum Beispiel Ein- und Zweifamilienhäuser, Nebengebäude) sowie der Verzicht auf das gemeindliche Vorkaufsrecht. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, entscheidet die Gemeindevertretung.

Wo die Gemeinde amtlich bekannt macht (§ 9)

  • Satzungen und sonstige amtliche Bekanntmachungen erscheinen im Internet auf der Seite des Amtes Boizenburg-Land: www.amtboizenburgland.de. Dort findet Ihr auch die Einladungen zu den Sitzungen und die Niederschriften der öffentlichen Sitzungsteile.

  • Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch (zum Beispiel Bebauungspläne) hängen 14 Tage in den drei Bekanntmachungskästen aus: Schwanheide Ecke Bahnhofstraße/Schulstraße, Schwanheide vor dem Feuerwehrhaus an der Zweedorfer Straße und Zweedorf Ecke Am Dorfanger/Zur alten Schule.

  • Textfassungen aller Satzungen liegen beim Amt Boizenburg-Land, Fritz-Reuter-Straße 3, 19258 Boizenburg/Elbe, zur Mitnahme aus.

Gültigkeit und Änderungen

  • Beschluss der Gemeindevertretung: 17.09.2024

  • Ausgefertigt: 29.01.2025 · Bekannt gemacht: 05.02.2025 auf www.amtboizenburgland.de

  • In Kraft: seit dem 06.02.2025; die Regelung zu den Aufwandsentschädigungen (§ 8) gilt rückwirkend ab dem 16.07.2024.

  • Abgelöst wurde: die Hauptsatzung vom 05.12.2019 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.04.2023.

  • Änderungssatzungen: bisher keine. Sobald die Hauptsatzung geändert wird, ergänzen wir diesen Beitrag und hängen die Änderungssatzung hier mit an.

Original zum Nachlesen

Hier findet Ihr die Hauptsatzung als PDF – genau so, wie sie auf der Homepage des Amtes Boizenburg-Land veröffentlicht ist:

Alle Satzungen der Gemeinde Schwanheide im Überblick: Ortsrecht Schwanheide beim Amt Boizenburg-Land

Diese Zusammenfassung soll Euch die Orientierung erleichtern. Rechtlich verbindlich ist allein der Wortlaut der Satzung.

Beste Grüße

Martin von Holten